Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Frage des Grenzverlaufes nur als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG beurteilt werden, ist also eine endgültige Klärung nicht möglich, es sei denn, es könnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050032.X01Im RIS seit
03.05.2001