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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt;Rechtssatz
Übernimmt die bel Beh den Spruch des Bescheides des Sozialversicherungsträgers durch Bestätigung dieses Bescheides, ohne iSd Einspruches des Versicherungspflichtigen eine der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechende Richtigstellung des Spruches vorzunehmen, ist, da der Spruch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080197.X12Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013