RS Vwgh 1991/6/18 90/08/0197

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Übernimmt die bel Beh den Spruch des Bescheides des Sozialversicherungsträgers durch Bestätigung dieses Bescheides, ohne iSd Einspruches des Versicherungspflichtigen eine der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechende Richtigstellung des Spruches vorzunehmen, ist, da der Spruch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080197.X12

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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