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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2a Abs1;Rechtssatz
Haben Ehegatten aufgrund eines ehelichen Gütergemeinschaftsvertrages Miteigentum nicht an allen Betriebsmitteln einer Landwirtschaft, sondern nur an den die Hofstelle bildenden Liegenschaften, so liegt landwirtschaftliche Tätigkeit desjenigen Ehegatten, dem die Äcker und Weingärten nicht gehören, nur dann vor, wenn er etwa - allenfalls schlüssig - mit dem anderen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, die ihm selbst Mitwirkungsrechte bei der Betriebsführung nach außen verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X09Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012