RS Vwgh 1991/6/19 91/02/0026

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Von einem Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft im Sinne des § 5 Abs 4a StVO, welches nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die ordentliche Funktionsweise des Gerätes maßgebliche Betriebsanleitung des Herstellers beachtet worden ist, wobei die Behörde dann, wenn sich ein Beschuldigter konkret damit rechtfertigt, daß dies in einem bestimmten Punkt nicht geschehen sei, verpflichtet ist, sich mit einem derartigen Einwand auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020026.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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