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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AtemalkoholmeßgeräteV §1;Rechtssatz
Von einem Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft im Sinne des § 5 Abs 4a StVO, welches nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die ordentliche Funktionsweise des Gerätes maßgebliche Betriebsanleitung des Herstellers beachtet worden ist, wobei die Behörde dann, wenn sich ein Beschuldigter konkret damit rechtfertigt, daß dies in einem bestimmten Punkt nicht geschehen sei, verpflichtet ist, sich mit einem derartigen Einwand auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020026.X01Im RIS seit
12.06.2001