RS Vwgh 1991/6/19 91/03/0004

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die bel Beh, obwohl das erstinstanzliche Straferkenntnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch in Ansehung der verletzten Verwaltungsvorschrift abgeändert, stellt dies zwar eine Rechtswidrigkeit dar, doch wurde der Besch dadurch in keinem Recht verletzt, da er keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der bereits rechtskräftig entschiedenen Schuldfrage hatte (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0074). Das zur mangelnden Konkretisierung der Tat erstattete Vorbringen in der Beschwerde geht daher fehl.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030004.X01

Im RIS seit

19.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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