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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die bel Beh, obwohl das erstinstanzliche Straferkenntnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch in Ansehung der verletzten Verwaltungsvorschrift abgeändert, stellt dies zwar eine Rechtswidrigkeit dar, doch wurde der Besch dadurch in keinem Recht verletzt, da er keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der bereits rechtskräftig entschiedenen Schuldfrage hatte (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0074). Das zur mangelnden Konkretisierung der Tat erstattete Vorbringen in der Beschwerde geht daher fehl.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030004.X01Im RIS seit
19.06.1991