RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0262

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 91/03/0014 2 (hier: auf Autobahn 171 km/h)

Stammrechtssatz

Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von (hier) 180 km/h, also einer Überschreitung der derzeit überhaupt in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Ausmaß, wird die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.

Schlagworte

Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030262.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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