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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 91/03/0014 2 (hier: auf Autobahn 171 km/h)Stammrechtssatz
Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von (hier) 180 km/h, also einer Überschreitung der derzeit überhaupt in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Ausmaß, wird die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030262.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012