RS Vwgh 1991/6/19 91/03/0004

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen wegen Alkoholdelikten, die zu den schwerwiegendsten Übertretungen der StVO zählen, bietet § 19 VStG keine Grundlage für die Herabsetzung der Geldstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß. Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die bel Beh im vorliegenden Fall das Strafausmaß auch aus Gründen der Generalprävention für erforderlich erachtete.

Geldstrafe S 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030004.X03

Im RIS seit

19.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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