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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen wegen Alkoholdelikten, die zu den schwerwiegendsten Übertretungen der StVO zählen, bietet § 19 VStG keine Grundlage für die Herabsetzung der Geldstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß. Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die bel Beh im vorliegenden Fall das Strafausmaß auch aus Gründen der Generalprävention für erforderlich erachtete.
Geldstrafe S 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030004.X03Im RIS seit
19.06.1991