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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Mit der Formulierung, der Besch sei mit dem näher bezeichneten PKW "gefahren", wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Besch das Tatverhalten des Lenkens iSd § 5 Abs 1 StVO zum Vorwurf gemacht wurde (Hinweis E 11.9.1987, 86/18/0284).
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030090.X01Im RIS seit
11.07.2001