RS Vwgh 1991/6/19 91/03/0055

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1988;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Übersteigt die Differenz zwischen den beiden mit dem Alkomat erzielten Meßwerten die in den Verwendungsrichtlinien des BMI vorgesehene Abweichungsgrenze und legt die Behörde dennoch diese Messungen ihrem Bescheid zugrunde, ohne zu begründen, warum dies - unter Bedachtnahme auf die an sich als bloße Verwaltungsverordnung für den VwGH nicht verbindlichen Verwendungsrichtlinien - aus fachlichen Gründen zulässig war, bedarf der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030055.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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