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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AtemalkoholmeßgeräteV;Rechtssatz
Übersteigt die Differenz zwischen den beiden mit dem Alkomat erzielten Meßwerten die in den Verwendungsrichtlinien des BMI vorgesehene Abweichungsgrenze und legt die Behörde dennoch diese Messungen ihrem Bescheid zugrunde, ohne zu begründen, warum dies - unter Bedachtnahme auf die an sich als bloße Verwaltungsverordnung für den VwGH nicht verbindlichen Verwendungsrichtlinien - aus fachlichen Gründen zulässig war, bedarf der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030055.X01Im RIS seit
11.07.2001