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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine Strafe von S 5.000,-- bei Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 41 km/h
(also 171 km/h) ist hier vor allem im Hinblick auf die wiederholten einschlägigen Vorbeanstandungen des Besch, die erkennen lassen, daß er zur Einhaltung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gewillt ist, angemessen. Die erhöhte Umweltbelastung durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist außerdem eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs 1 VStG. Daß die Tat weder unter besonders gefährlichen Verhältnissen noch mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde, rechtfertigt eine Herabsetzung der Strafe nicht.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030262.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012