RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0262

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine Strafe von S 5.000,-- bei Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 41 km/h

(also 171 km/h) ist hier vor allem im Hinblick auf die wiederholten einschlägigen Vorbeanstandungen des Besch, die erkennen lassen, daß er zur Einhaltung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gewillt ist, angemessen. Die erhöhte Umweltbelastung durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist außerdem eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs 1 VStG. Daß die Tat weder unter besonders gefährlichen Verhältnissen noch mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde, rechtfertigt eine Herabsetzung der Strafe nicht.

Schlagworte

Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030262.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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