RS Vwgh 1991/6/19 91/02/0026

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1988;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses ist erforderlich, daß mit dem Beginn der Untersuchung mindestens 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum zuzuwarten ist (siehe dazu auch die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des Bundesministers für Inneres vom 11.2.1988, 19725/64-GD/88), wobei der Zweck erkennbar darin liegt, eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses durch (noch) vorhandenen Alkohol in der Mundhöhle des Probanden zu verhindern. Es kann daher in diesem Zusammenhang ein sachlicher Unterschied dafür, daß dies nicht gleicher Weise zutrifft, wenn (auch nach länger zurückliegendem Alkoholkonsum) vor der Untersuchung erbrochen worden ist, nicht erblickt werden, weshalb in beiden genannten Fällen auf eine entsprechende Behauptung des Besch eingegangen werden muß

(Hinweis E 11.6.1990, 89/03/0262 und 10.10.1990, 89/03/0321).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020026.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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