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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist es der belangten Behörde auch ohne entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, so liegt keine Verletzung des Grundsatzes, daß der Berufungswerber als Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken hat, vor.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020026.X03Im RIS seit
12.06.2001