RS Vwgh 1991/6/19 91/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Steht die konkrete Einwendung des Besch, es liege sein Einkommen nach Abzug der Sorgepflichten unter dem Existenzminimum, in Widerspruch zu den von der Behörde erhobenen und der Strafbemessung zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen, hat die bel Beh dem Besch Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030004.X02

Im RIS seit

19.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten