RS VwGH Erkenntnis 1991/06/19 91/03/0017

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Rechtssatz

Enthält eine gem § 43 StVO erlassene Verordnung des BMöWV Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen der Kompliziertheit - nicht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen iSd § 48 Abs 1 erster Satz StVO ausgedrückt werden kann, dann kommt für die Kundmachung

§ 44 Abs 2 StVO zur Anwendung. Dies trifft auf § 1 der Verordnung des BMöWV vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527, zu.

Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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