RS Vwgh 1991/6/19 90/02/0160

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die aktenwidrige Annahme der belangten Behörde, es sei "unbestritten, daß der tatgegenständliche Pkw am Tatort zur Tatzeit gelenkt wurde", ist dann nicht wesentlich, wenn die Feststellung der belangten Behörde, der Besch habe das betreffende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt - welche die Feststellung miteinschließt, daß sich das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe -, auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffen wurde (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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