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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8.11.1989, 89/02/0004). Dem liegt zugrunde, daß die - hinlänglich konkretisierte - Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020025.X01Im RIS seit
19.03.2001