RS Vwgh 1991/6/19 91/02/0025

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8.11.1989, 89/02/0004). Dem liegt zugrunde, daß die - hinlänglich konkretisierte - Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020025.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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