RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0257

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §62 Abs1;

Rechtssatz

Als Objekt einer "Ladetätigkeit" (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. Das heißt aber nicht, daß alles, was ein Mensch allein tragen könne, nicht auch Ladung oder Last in diesem Sinne sein kann (Hinweis E 28.10.1988, 88/18/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030257.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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