RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0257

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;

Rechtssatz

Wenngleich es nicht erforderlich ist, daß sich der Lenker während der Ladetätigkeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, kann bei Verstreichen eines Beobachtungszeitraumes von (hier) 25 Minuten, in dem keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen waren, in Hinsicht auf den für den Transport der Waren zurückzulegenden Weg (hier wurden Akten in ein in derselben Gasse wie der Tatort befindliches Bankhaus transportiert) nicht mehr von einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030257.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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