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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenngleich es nicht erforderlich ist, daß sich der Lenker während der Ladetätigkeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, kann bei Verstreichen eines Beobachtungszeitraumes von (hier) 25 Minuten, in dem keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen waren, in Hinsicht auf den für den Transport der Waren zurückzulegenden Weg (hier wurden Akten in ein in derselben Gasse wie der Tatort befindliches Bankhaus transportiert) nicht mehr von einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030257.X02Im RIS seit
12.06.2001