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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das Straßenaufsichtsorgan muß sich anläßlich der Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung weder auf die Ermächtigungsurkunde berufen noch diese vorweisen; nach der Regelung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO reicht es vielmehr aus, daß das auffordernde Organ der Straßenaufsicht ermächtigt war, ohne daß dieser Umstand dem Besch anläßlich der Amtshandlung nachgewiesen werden muß.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030100.X01Im RIS seit
12.06.2001