RS Vwgh 1991/6/19 91/03/0100

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Straßenaufsichtsorgan muß sich anläßlich der Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung weder auf die Ermächtigungsurkunde berufen noch diese vorweisen; nach der Regelung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO reicht es vielmehr aus, daß das auffordernde Organ der Straßenaufsicht ermächtigt war, ohne daß dieser Umstand dem Besch anläßlich der Amtshandlung nachgewiesen werden muß.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030100.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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