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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0266) liegt es am Fremden, VON SICH AUS INITIATIV ZU BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190135.X03Im RIS seit
20.06.1991