RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0085

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 erster Satz AVG versteht - wie sich auch aus § 18 Abs 3 AVG ergibt - unter "alle schriftlichen Ausfertigungen" ausschließlich solche, die Parteien gegenüber ergangen sind (ihnen ausgefolgt oder zugestellt worden sind), also nicht auch Ausfertigungen, die im Akt der Behörde verbleiben. Daß die im Verwaltungsakt verbliebene Durchschrift des Straferkenntnisses nicht die Unterschrift des Genehmigenden trägt, ist sohin für die Frage, ob das Straferkenntnis rechtswirksam erlassen worden ist, ohne rechtliche Relevanz. Die im Akt verbliebene Durchschrift stellt keine "Urschrift" dar. Von einer solchen könnte nämlich nur dann gesprochen werden, wenn in einem gleichsam zweistufigen Vorgang zunächst eine Urschrift und in der Folge hievon Ausfertigungen erstellt worden wären. Im vorliegenden Fall ist jedoch in einem einheitlichen (einstufigen) Vorgang ein Straferkenntnis erstellt worden, von dem das allen gesetzlichen Anforderungen genügende Original dem Besch zugestellt worden und eine Durchschrift zum Akt genommen worden ist. Die vom VwGH in seinem Erk vom 6.12.1985, 85/18/0029, und vom 11.12.1986, 86/02/0123 vertretene Rechtsanschauung, wonach auch die "Urschrift" eines Bescheides mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein müsse, ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190085.X01

Im RIS seit

20.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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