RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0217

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §27 Abs3;
ASchG 1972 §27 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 74 Abs 2 Z 1, des § 77 Abs 1 und des § 81 Abs 1 GewO 1973 sowie des § 27 ASchG dienen dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von bestimmten Personen, wobei jedoch nicht im Einzelfall unterschieden wird, in welchem Maß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit gegeben ist. Der Umstand, daß gemäß § 27 Abs 1 ASchG eine Bewilligungspflicht nur dann vorliegt, wenn in besonderem Maß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen "besonderer" Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von bestimmten Personen die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften vorzugehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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