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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1972 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 74 Abs 2 Z 1, des § 77 Abs 1 und des § 81 Abs 1 GewO 1973 sowie des § 27 ASchG dienen dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von bestimmten Personen, wobei jedoch nicht im Einzelfall unterschieden wird, in welchem Maß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit gegeben ist. Der Umstand, daß gemäß § 27 Abs 1 ASchG eine Bewilligungspflicht nur dann vorliegt, wenn in besonderem Maß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen "besonderer" Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von bestimmten Personen die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften vorzugehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X06Im RIS seit
11.07.2001