RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0109

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs3;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Überschrift des Wiedereinsetzungsantrages, die lautet:" GZ ......., Strafverfügung vom ...; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch.", kommt klar zum Ausdruck, daß gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben wird. Damit wird dem Erfordernis des § 71 Abs 3 AVG der Nachholung der versäumten Handlung entsprochen, da nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 49 Abs 1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung bedarf (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190109.X01

Im RIS seit

20.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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