Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs3;Rechtssatz
Aus der Überschrift des Wiedereinsetzungsantrages, die lautet:" GZ ......., Strafverfügung vom ...; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch.", kommt klar zum Ausdruck, daß gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben wird. Damit wird dem Erfordernis des § 71 Abs 3 AVG der Nachholung der versäumten Handlung entsprochen, da nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 49 Abs 1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung bedarf (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190109.X01Im RIS seit
20.06.1991