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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/19/0154 und 91/19/0155 wurden am 20.6.1991 im gleichen Sinne entschieden;Rechtssatz
Die Tatsache, daß die bel Beh ungeachtet des von ihr der Sache nach als erfüllt angesehenen Tatbestandes des § 25 Abs 3 lit d PaßG den bekämpften Bescheid spruchmäßig auf die Abs 1 und 2 des § 25 PaßG gestützt hat, bewirkt deshalb keine Verletzung von Rechten des Fremden, weil die den beantragten Sichtvermerk versagende Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist, mithin die ausdrückliche Heranziehung der Ermessen gewährenden § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG anstatt richtigerweise des ein solches nicht einräumenden
§ 25 Abs 3 PaßG keine Schlechterstellung des Fremden bewirkt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190153.X01Im RIS seit
06.08.2001