RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0153

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/19/0154 und 91/19/0155 wurden am 20.6.1991 im gleichen Sinne entschieden;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die bel Beh ungeachtet des von ihr der Sache nach als erfüllt angesehenen Tatbestandes des § 25 Abs 3 lit d PaßG den bekämpften Bescheid spruchmäßig auf die Abs 1 und 2 des § 25 PaßG gestützt hat, bewirkt deshalb keine Verletzung von Rechten des Fremden, weil die den beantragten Sichtvermerk versagende Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist, mithin die ausdrückliche Heranziehung der Ermessen gewährenden § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG anstatt richtigerweise des ein solches nicht einräumenden

§ 25 Abs 3 PaßG keine Schlechterstellung des Fremden bewirkt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190153.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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