RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0492

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand: i V Dr N eh", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190492.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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