RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0067

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist

(Hinweis E 3.3.1951, 461/49, VwSlg 1977 A/1951).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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