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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist
(Hinweis E 3.3.1951, 461/49, VwSlg 1977 A/1951).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X03Im RIS seit
06.08.2001