RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190068.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten