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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190068.X02Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010