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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Enthält die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegte Anzeige sämtliche Sachverhaltselemente, die für den Schuldspruch wegen der Übertretung des § 14 Abs 1 FrPolG in Verbindung mit § 2 Abs 1 FrPolG idF vor der Nov 1990/190 maßgebend sind, so ist die Behörde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die dem Fremden vorgeworfene Tat einer anderen rechtlichen Würdigung als die Erstbehörde zu unterziehen und kann von der unzulässigen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes keine Rede sein
(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0578).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190051.X01Im RIS seit
11.07.2001