RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;

Rechtssatz

Enthält die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegte Anzeige sämtliche Sachverhaltselemente, die für den Schuldspruch wegen der Übertretung des § 14 Abs 1 FrPolG in Verbindung mit § 2 Abs 1 FrPolG idF vor der Nov 1990/190 maßgebend sind, so ist die Behörde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die dem Fremden vorgeworfene Tat einer anderen rechtlichen Würdigung als die Erstbehörde zu unterziehen und kann von der unzulässigen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes keine Rede sein

(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0578).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten