RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchlV Wr Dezember 1988 Z1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0322

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) nach § 5 Abs 2 VStG setzt "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat" voraus. Die Behauptung, der Besch (hier: das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH) habe die V des LH von Wien vom 21. Oktober 1988, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wird, LGBl 1988/38, als gesetzwidrig erachten dürfen, liegt auf einer anderen Ebene; sie kann jedenfalls nicht als Vorbringen dahingehend gewertet werden, er habe von dieser Verordnung keine Kenntnis gehabt. Da sohin ein Rechtsirrtum auf seiten des Besch nicht dargetan wurde, kann ihm insoweit ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute gehalten werden (Hinweis E 13.6.1990, 90/19/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190321.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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