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L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten WienNorm
LSchlV Wr Dezember 1988 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0322Rechtssatz
Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) nach § 5 Abs 2 VStG setzt "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat" voraus. Die Behauptung, der Besch (hier: das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH) habe die V des LH von Wien vom 21. Oktober 1988, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wird, LGBl 1988/38, als gesetzwidrig erachten dürfen, liegt auf einer anderen Ebene; sie kann jedenfalls nicht als Vorbringen dahingehend gewertet werden, er habe von dieser Verordnung keine Kenntnis gehabt. Da sohin ein Rechtsirrtum auf seiten des Besch nicht dargetan wurde, kann ihm insoweit ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute gehalten werden (Hinweis E 13.6.1990, 90/19/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190321.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013