RS Vwgh 1991/6/20 90/06/0162

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art116;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs8;
ROG Stmk 1974 §29 Abs7;

Rechtssatz

Da es sich bei der Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes nach § 29 Stmk ROG durch die LReg nur um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes handelt, also um die Prüfung, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben, ist für diese Prüfung die zur Zeit der Beschlußfassung der Gemeinde geltende Rechtslage bedeutend, es sei denn, daß Übergangsbestimmungen oder sonstige gesetzliche Regelungen in der Richtung bestehen, es sei für die aufsichtsbehördliche Genehmigung die zur Zeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehende Rechtslage maßgebend

(Hinweis E 26.6.1990, 86/05/0130).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060162.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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