RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0217

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;

Rechtssatz

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich gem § 1 AVG nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung nichts ändern.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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