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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich gem § 1 AVG nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung nichts ändern.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X04Im RIS seit
11.07.2001