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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV;Rechtssatz
Daß der Besch höchstens alle 2 Monate auf der Baustelle anwesend ist, reicht auch dann für eine wirksame Beaufsichtigung nicht aus, wenn der verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG oder der Bevollmächtigte nach § 31 Abs 2 ASchG eine entsprechende Qualifikation hat und seit 20 Jahren "Prokurist und Sicherheitsbeauftragter" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190126.X03Im RIS seit
01.06.2001