RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0132

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

GrKontrG 1969;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Angesichts der völlig unsubstantiierten Behauptung des Besch nach seiner Haftentlassung bis September 1996 durchaus in der Lage zu sein, seine Strafe in "Teilzahlungsraten" zu zahlen, kann der Beh, für die bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe die Sachlage maßgebend war, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die besagte Geldstrafe uneinbringlich sei. Im Fall der Uneinbringlichkeit jedoch ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190132.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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