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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GrKontrG 1969;Rechtssatz
Angesichts der völlig unsubstantiierten Behauptung des Besch nach seiner Haftentlassung bis September 1996 durchaus in der Lage zu sein, seine Strafe in "Teilzahlungsraten" zu zahlen, kann der Beh, für die bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe die Sachlage maßgebend war, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die besagte Geldstrafe uneinbringlich sei. Im Fall der Uneinbringlichkeit jedoch ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190132.X01Im RIS seit
29.01.2002