RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0069

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs2 Z24 idF 6500-3;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wird mit Bescheid der BH ausgesprochen, daß die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet sind, einen Abschuß unverzüglich dem Hegeringleiter bekanntzugeben und erwächst dieser Bescheid in Rechtskraft, so ergibt sich die Verpflichtung zur Meldung aus diesem Bescheid und braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Hegeringleiter Organstellung zukommt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190069.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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