RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0145

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
Behörden-ÜG §15 Abs1;
B-VG Art132;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
VwGG §27;

Rechtssatz

Von der Frage des Instanzenzuges ist jene des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg

(§ 73 Abs 2 AVG) zu unterscheiden. Gemäß dem in Verfassungsrang stehenden § 15 Abs 1 Behörden-ÜG sind die Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen ua die Fremdenpolizei zählt, von den Sicherheitsdirektionen in Unterordnung unter die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit zu führen. Letztere ist somit im vorliegenden Fall (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion im Fall der Berufung gegen die Erteilung einer befristeten auf § 2 Abs 1 FrPolG idF 1990/190 gestützten Aufenthaltsberechtigung) die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht. Hat der Fremde von der ihm offenstehenden Möglichkeit der Anrufung dieser Behörde nicht Gebrauch gemacht, liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG (§ 27 vwGG) nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190145.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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