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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Von der Frage des Instanzenzuges ist jene des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg
(§ 73 Abs 2 AVG) zu unterscheiden. Gemäß dem in Verfassungsrang stehenden § 15 Abs 1 Behörden-ÜG sind die Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen ua die Fremdenpolizei zählt, von den Sicherheitsdirektionen in Unterordnung unter die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit zu führen. Letztere ist somit im vorliegenden Fall (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion im Fall der Berufung gegen die Erteilung einer befristeten auf § 2 Abs 1 FrPolG idF 1990/190 gestützten Aufenthaltsberechtigung) die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht. Hat der Fremde von der ihm offenstehenden Möglichkeit der Anrufung dieser Behörde nicht Gebrauch gemacht, liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG (§ 27 vwGG) nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190145.X01Im RIS seit
23.03.2001