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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §24;Rechtssatz
In Fällen, in welchen gemäß § 81 GewO 1973 um die Genehmigung der Änderung einer gemäß der GewO genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, für die bereits eine Genehmigung gemäß § 74 GewO 1973 vorliegt, angesucht wird, sind von der zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde gemäß § 27 Abs 2 ASchG in dem Genehmigungsverfahren auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 ASchG erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X05Im RIS seit
11.07.2001