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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigen iSd § 31 Abs 2 ASchG bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nach § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht der Anführung der in § 31 Abs 5 ASchG genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (Hinweis E 20.7.1988, 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach § 9 Abs 6 VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0084; E 2.7.1990, 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs 5 des ASchG nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Beh deren Vorliegen von Amts wegen prüft.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190098.X07Im RIS seit
11.07.2001