Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113Rechtssatz
Der im Bewertungsrecht gebrauchte Begriff "Bestandteil" ist im Sinne des bürgerlichen Rechts auszulegen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG, 02te Aufl, S 81). Als Bestandteile bezeichnet man danach die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die nicht sonderrechtsfähig sind (Hinweis OGH 23.5.1985, 8 Ob 651/84, JBl 1986, 724).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010