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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;Beachte
Besprechung: AnwBl 1991/10, 708;Rechtssatz
Durch § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG sind solche Prolongationen nicht von der Gebühr befreit, mit denen ein Kreditvertrag mit einer bisher höchstens 5 Jahre betragenden Gesamtdauer auf eine mehr als 5 Jahre betragende Gesamtdauer verlängert wird (erster Halbsatz), weiters jede erste Prolongation eines auf mehr als 5 Jahre eingegangenen Kreditverhältnisses und jede "wiederholte" Prolongation, mit der die Laufzeit auf mehr als 10, 15 usw Jahre verlängert wird (zweiter Halbsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150058.X02Im RIS seit
24.06.1991Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010