RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0112

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §11;
BewG 1955 §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0097 E 17. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Ertragsteuerrecht bestehende, kaufmännischer Bilanzierung entsprechende Grundsatz, wonach der Bestandnehmer, der Verbesserungen am Bestandgegenstand vornimmt, die als Bestandteil in das Eigentum des Bestandgebers übergehen, bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, kann auf das Bewertungsrecht nicht übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X14

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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