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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0097 E 17. April 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der im Ertragsteuerrecht bestehende, kaufmännischer Bilanzierung entsprechende Grundsatz, wonach der Bestandnehmer, der Verbesserungen am Bestandgegenstand vornimmt, die als Bestandteil in das Eigentum des Bestandgebers übergehen, bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, kann auf das Bewertungsrecht nicht übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X14Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010