Die grundsätzliche Gebührenpflicht von Prolongationen, das ist im vorliegenden Zusammenhang die einvernehmliche Verlängerung eines auf bestimmte Zeit begrenzten Vertragsverhältnisses, ergibt sich im Umkehrschluß aus § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG (Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0082).