RS VwGH Erkenntnis 1991/06/24 90/15/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Besprechung: AnwBl 1991/10, 708; Rechtssatz

Die grundsätzliche Gebührenpflicht von Prolongationen, das ist im vorliegenden Zusammenhang die einvernehmliche Verlängerung eines auf bestimmte Zeit begrenzten Vertragsverhältnisses, ergibt sich im Umkehrschluß aus § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG (Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0082).

Im RIS seit
24.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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