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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1449;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/10, 723; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/15/0160Rechtssatz
Der Kreditvertrag erlischt als Dauerschuldverhältnis nach § 1449 ABGB durch Verlauf der Zeit, wodurch er (ua) durch Vertrag beschränkt ist. Die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers - die Einräumung der Verfügung über den Kreditbetrag - und das daraus resultierende Recht des Kreditnehmers sind mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer begrenzt. Das Weiterbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten - etwa aus dem Abwicklungsverhältnis (Hinweis Schinnerer-Avancini, Bankverträge II3 51) - rechtfertigt es nicht, ein Weiterbestehen des "Kreditverhältnisses" nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150159.X02Im RIS seit
03.04.2001