RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung: AnwBl 1991/10, 708;

Rechtssatz

Im Fall eines auf bestimmte Zeit von mehr als 5 Jahren eingegangenen Kreditverhältnisses, das durch die zu beurteilende Prolongation nicht auf (insgesamt) mehr als 10 Jahre verlängert wird, ist für die Gebührenpflicht maßgeblich, ob mit der zu beurteilenden Schrift eine "erste Prolongation" beurkundet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150058.X03

Im RIS seit

24.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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