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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;Beachte
Besprechung: AnwBl 1991/10, 708;Rechtssatz
Im Fall eines auf bestimmte Zeit von mehr als 5 Jahren eingegangenen Kreditverhältnisses, das durch die zu beurteilende Prolongation nicht auf (insgesamt) mehr als 10 Jahre verlängert wird, ist für die Gebührenpflicht maßgeblich, ob mit der zu beurteilenden Schrift eine "erste Prolongation" beurkundet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150058.X03Im RIS seit
24.06.1991Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010