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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 33 TP 8 Abs 5 iVm § 33 TP 19 Abs 5 GebG ist in verfassungskonformer Interpretation auch auf Umschuldungen, bei denen ein Darlehensvertrag durch einen Einmal-Kreditvertrag ersetzt wird, anzuwenden. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen Umschuldungen von Darlehensverträgen, bei denen als Ersatz ein Einmal-Kreditvertrag abgeschlossen wird, und solchen, bei denen als Ersatz ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird, sind nicht ersichtlich. Hingegen bestehen zwischen einer einen Gläubigerwechsel und den Wechsel der Ausleihungsart umfassenden Umschuldung und einem bloßen Wechsel des Rechtsgrundes der Ausleihung bei Wahrung der Parteienidentität wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen (der aus wirtschaftlichen Gründen motivierte Wechsel des Kredit-(Darlehens-)Gebers kommt beim bloßen Wechsel des Rechtsgrundes ohne Änderung der Person des Gläubigers nicht zum Tragen), weshalb unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes aus dem Hinweis auf die Gebührenpflicht einer Änderung des Rechtsgrundes der Ausleihung bei Identität der Parteien kein Argument für die Gebührenpflicht einer den Rechtsgrund der Ausleihung verändernden Umschuldung gewonnen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150162.X01Im RIS seit
11.07.2001