RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0159

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 723; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/15/0160

Rechtssatz

Die Prolongation eines Kreditvertrages im Sinne des § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG liegt vor, wenn sie zu einem zeitlich unmittelbar anschließenden und inhaltlich identen, insgesamt somit die Kontinuität zum "ursprünglichen" Kreditverhältnis wahrenden Kreditverhältnis führt. Ist dies gegeben, schadet es nicht, daß die Einigung, den eingeräumten Kredit zu verlängern, erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit erfolgt. Ob die durch die Prolongation begründeten wechselseitigen Rechte und Pflichten einem zivilrechtlichen "neuen" Kreditverhältnis zuzuordnen sind, ist nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nicht Entscheidungskriterium dafür, ob eine Prolongation eines bestehenden Kreditverhältnisses im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG vorliegt oder die Neubegründung eines Kreditverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150159.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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