RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113

Rechtssatz

Ein Gebäude mit mehrgeschoßigem Dachaufbau ist nach der Anschauung des Verkehrs insgesamt als ein einheitliches Gebäude und damit als wirtschaftliche Einheit anzusehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten