RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113

Rechtssatz

§ 51 Abs 3 BewG stellt eine die grundsätzlichen Bestimmungen des § 51 Abs 1 erster Satz BewG erweiternde Regelung dar. Darin, daß der Gesetzgeber neben "Gebäuden auf fremdem Grund und Boden" nicht auch bloße Gebäudeteile und damit unselbständige Bestandteile eines Gebäudes in diese Sonderregelung einbezogen hat, kann keine systemwidrige Gesetzeslücke erblickt werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten