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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113Rechtssatz
§ 51 Abs 3 BewG stellt eine die grundsätzlichen Bestimmungen des § 51 Abs 1 erster Satz BewG erweiternde Regelung dar. Darin, daß der Gesetzgeber neben "Gebäuden auf fremdem Grund und Boden" nicht auch bloße Gebäudeteile und damit unselbständige Bestandteile eines Gebäudes in diese Sonderregelung einbezogen hat, kann keine systemwidrige Gesetzeslücke erblickt werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010