RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 723; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/15/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/24 90/15/0058 1

Stammrechtssatz

Die grundsätzliche Gebührenpflicht von Prolongationen, das ist im vorliegenden Zusammenhang die einvernehmliche Verlängerung eines auf bestimmte Zeit begrenzten Vertragsverhältnisses, ergibt sich im Umkehrschluß aus § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG (Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150159.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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