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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113Rechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Behörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen (Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970). Dieser Pflicht kann auch genüge getan worden sein, ohne daß dabei auf Literaturzitate in der Berufung expressis verbis eingegangen worden ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X15Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010