RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0057

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
GebG 1957 §9 Abs2;

Rechtssatz

War dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zumutbar, so liegt kein Begründungsmangel vor, wenn auf die Frage der Entschuldbarkeit der Gebührenverkürzungen nicht eingegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150057.X04

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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